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Technische Regeln & Normen

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben nach § 14 Absatz 3 Satz 1 der Trinkwasserverordnung sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.

Das für die Umsetzung der Legionellenprüfung einschlägige technische Regelwerk ist das DVGW Arbeitsblatt W 551 "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums, Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen".

Die Legionellenuntersuchung nach W 551 entspricht im Wesentlichen der systemischen Untersuchung nach § 14 Abs. 3 TrinkwV. Die Untersuchung soll eine Aussage über eine mögliche Kontamination eines Systems mit Legionellen und deren Ausmaß liefern, um eine Bewertung und ggf. geeignete Abwehrmaßnahmen vornehmen zu können. Um eine mögliche Kontamination des Systems mit Legionellen zu ermitteln, ist zunächst eine orientierende Untersuchung durchzuführen.

Die Anzahl der erforderlichen Proben ist bei der orientierenden Untersuchung so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Zusätzlich ist eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung) und eine Probe am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) zu nehmen. 

Es ist versucht worden, diese klare Aussage so zu interpretieren, dass "erfassen" nicht gleichbedeutend ist mit "beproben". Nach unseren Praxiserfahrungen ist es sehr sinnvoll, jeden Steigstrang zu beproben und nicht einzelne Steigleitungen nach dem Motto "Mut zur Lücke" auszulassen. Jeder Steigstrang kann nach unserer Auffassung originäres Habitat (Biofilm) von Legionellen-Populationen sein, ohne dass eine lokal begrenzte Kontamination unterstellt werden kann. Nur durch die Beprobung sämtlicher Steigstränge entsteht ein differenziertes Bild des Kontaminationsgeschehens im gesamten Leitungssystem. 

Die vom Bundesumweltamt eingeräumte Möglichkeit, einzelne Steigstränge auszulassen, wenn die getroffene Auswahl an Steigleitungen eine belastbare Aussage über die nicht beprobten zulässt (z. B. weil sie gleich/ähnlich gebaut sind, gleiche Gebäudeteile versorgen, gleich genutzt werden oder hydraulisch ungünstig liegen), ist u. E. wenig praktikabel und birgt Haftungsrisiken im Schadensfall. Dies deshalb,  da die verbindliche Festlegung nur von hygienisch kompetentem Personal vorgenommen werden darf, auch für zukünftige Beprobungen beibehalten werden muss (Verwechslungsgefahr!) und weder von Wortlaut noch von der Systematik des W 551 eindeutig gedeckt ist. Im Schadensersatzprozess dürfte jeder Anlagenbetreiber sicherlich zunächst im Verdacht stehen, die Einschränkung nur aus Kostengründen vorgenommen zu haben. Wir empfehlen daher dringend, jeden einzelnen Steigstrang zu beproben.

Wenn bei der orientierenden Untersuchung eine Legionellenkonzentration oberhalb des technischen Maßnahmenwertes von 100 KbE festgestellt wird, empfiehlt das W 551 eine weitergehende Untersuchung, um eine Aussage über das genaue Ausmaß der Kontamination des Systems mit Legionellen zu erhalten und die Einleitung gezielter Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Anzahl der erforderlichen Proben richtet sich bei der weitergehenden Untersuchung nach Größe, Ausdehnung und Verzweigung des Systems. Zu den Probenahmestellen gemäß der orientierenden Untersuchung an jedem Steigstrang ist es angebracht, in einzelnen Stockwerksleitungen (die Hinweise auf mögliche Kontamination bieten) zusätzliche Proben zu entnehmen. Das Probenvolumen geht also deutlich über das der orientierenden Untersuchung hinaus.

In der Verwaltungspraxis der Gesundheitsämter fristet die weitergehende Untersuchung derzeit in unserer Wahrnehmung eher ein stiefmütterliches Dasein. Sie wird nicht immer eingefordert; häufig begnügen sich die Gesundheitsbehörden mit Nachuntersuchungen im Umfang einer orientierenden Untersuchung.

Sehr praxisrelevant ist hingegen die Bewertung der Befunde nach Tabelle 1a des W 551. Die festgestellte Legionellen-Konzentration wird hier kategorisiert in "geringe" (<100 KbE), "mittlere" (>=100 KbE), "hohe" (>1000 KbE) und "extrem hohe" (>10.000 KbE) Kontamination mit unterschiedlichen abzuleitenden Maßnahmen und Fristen. 

Vor allem die Auslegung des Rechtsbegriffs "unverzüglich" für einzuleitende Maßnahmen nach § 16 Abs. 7 bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes richtet sich in der Praxis sehr oft nach Tabelle 1a des W 551.

Wichtig zu wissen ist, dass die Experten davon ausgehen, dass erst ab 10.000 KbE Gefahr im Verzug ist und Sofortmaßnahmen wie Duschverbote, Einsatz endständiger Legionellenfilter, etc. vom Gesundheitsamt angeordnet werden können.