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Verkehrssicherung

Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss. Die Rechtsprechung leitet diese so genannten Verkehrssicherungspflichten aus § 823 BGB ab mit der Begründung, dass ein jeder auch für die Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen solle, als er dieselbe bei Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen. Die Einhaltung der Trinkwasserhygiene in häuslichen Warmwasserinstallationen ist eine spezielle Verkehrssicherungspflicht.

Das deutsche deliktische Haftungssystem weist allerdings nicht jeden Schaden dem Verkehrssicherungspflichtigen zu, der auf eine Ursache in seinem Einflussbereich zurückzuführen ist. Der Schaden muss ihm auch persönlich vorwerfbar, von ihm verschuldet sein. Denn – so die Erkenntnis der Rechtsprechung - eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar.

Es sind nur solche Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung.

Tatsächlich geht es in den meisten Fällen konkret darum, ob der Schädiger sich fahrlässig verhalten hat. Fahrlässig handelt nach der Regelung des § 276 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wem Verschulden nachgewiesen werden kann, haftet auf Schadensersatz und ggf. Schmerzengeld.

Zu klären, welcher Sorgfaltsmaßstab gilt, d. h. welche Sicherungsmaßnahmen vom Verkehr für erforderlich gehalten werden und was konkret notwendig gewesen wäre, obliegt wiederum den Gerichten.

Wenn es keine gesetzlich festgelegten Verhaltensregeln gibt, greifen sie zur Feststellung des Sorgfaltsmaßstabs gern auf technische Regeln und DIN-Normen zurück. Denn eine Erkenntnis ist: Wer bei seinen Sicherheitsbemühungen den anerkannten Stand der Technik beachtet, verhält sich grundsätzlich nicht fahrlässig. Er ist für den eingetretenen Schaden nicht haftbar zu machen.

Ob geschriebene technische Regelwerke und DIN-Normen allerdings immer den allgemein anerkannten Stand der Technik widerspiegeln, muss im Einzelfall von den Gerichten festgestellt werden. Die Berücksichtigung technischer Regeln bei der Rechtsfindung basiert auf dem Vertrauen der Rechtsprechung in die fachliche Qualifikation der Verbände, soweit durch die Einbindung unterschiedlicher Interessengruppen eine angemessene soziale Repräsentanz der technischen Normungsgremien gewährleistet wird.

Vermieter und Grundstückseigentümer sind für ihre Immobilien zur Verkehrssicherung verpflichtet. Um Ihren Verkehrssicherungspflichten zu genügen, müssen sie auch regelmäßig alle haustechnischen Anlagen überprüfen. Dies umfasst Gas-, Elektro-, Abwasser-, Trinkwasserinstallationen, Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Treppenlifte, Kamine, etc.

Die Prüfintervalle richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben und - wenn diese fehlen - nach den jeweils einschlägigen DIN-Normen und technischen Regeln.

Für die routinemäßige Kontrolle von Warmwasserversorgungsanlagen fordert § 14 Abs. 3 TrinkwV eine Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. jährlich bei öffentlicher Nutzung der Anlage und mindestens eine Beprobung alle drei Jahre bei (rein gewerblicher) Nutzung der Anlage. 

Wer sich daran hält, handelt grundsätzlich nicht fahrlässig im Sinne des deliktischen Haftungsrechts, wenn die Grenzwerte (technische Maßnahmewerte) eingehalten werden und es dennoch zu einem Schadensfall kommt, sprich ein Nutzer sich eine Lungenentzündung infolge einer mit Legionellen kontaminierten Hausinstallation zuzieht.

Dabei ist unerheblich, dass das wasserfachlich zugrunde liegende technische Regelwerk W 551 des DVGW jährliche Beprobungen - auch bei gewerblicher Nutzung - empfiehlt und erst bei drei aufeinanderfolgenden unauffälligen Untersuchungen die Verlängerung des Prüfintervalls auf maximal 3 Jahre zulässt. Das Gesetz schlägt die technische Regel, die rechtlich nur Empfehlungscharakter hat.

Diese Bewertung ist nicht unumstritten - zumindest für den Fall, dass die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält (vgl. RA Hardt, Verkehrssicherungspflichten und Handlungsverpflichtungen am Beispiel einer Trinkwasserinstallation, energiewasserpraxis 2 /2015, S. 59 ff.).

The duty to have drinking water installations lested for legionella contamination as stipulated in the German Drinking Water Directiv, § 14 section 3, is one specific duty for safe keeping of the properties involved.