Legionellen sind Bakterien, die in Wasser vorkommen können – zum Beispiel in Leitungen, Warmwasserspeichern oder Klimaanlagen. Sie vermehren sich besonders gut bei Wassertemperaturen zwischen 25 °C und 50 °C. Wird das Wasser über 60 °C erhitzt, sterben sie ab.
Gefährlich werden Legionellen, wenn man sie über feine Wassertröpfchen (Aerosole) einatmet, zum Beispiel beim Duschen. In der Lunge können sie grippeähnliche Beschwerden oder sogar eine schwere Lungenentzündung (Legionärskrankheit) auslösen, die in seltenen Fällen tödlich sein kann.
Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser ist unbedenklich, und die Krankheit wird nicht von Mensch zu Mensch übertragen.
Da Legionellen sich besonders gut in Warmwasserleitungen vermehren, hat das Gesundheitsministerium sie in die Trinkwasserverordnung aufgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Wasser regelmäßig auf Legionellen überprüft wird.
Seit November 2011 gibt es für Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit großen Warmwasseranlagen spezielle Vorschriften. Sie müssen ihr Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen testen lassen, wenn es in ihren Gebäuden Duschen oder andere Wasseranlagen gibt, die feine Wassertröpfchen in die Luft abgeben. Diese Vorschrift soll Mieter vor möglichen Infektionen schützen.
Betreiber von Warmwasseranlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen den technischen Vorschriften entsprechen und gesetzeskonform betrieben werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der Trinkwasserverordnung liegt immer beim Betreiber der Anlage.
Das bedeutet, dass Vermieter, Hauseigentümer, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen und andere Betreiber bestimmte Pflichten haben. Sie müssen das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen (§ 31 TrinkwV), Mieter und Behörden informieren (§§ 45, 46, 52 TrinkwV) und bei Problemen schnell handeln (§ 51 TrinkwV). Diese Vorschriften gelten auch für öffentliche Einrichtungen, Schwimmbäder und andere gewerbliche Betriebe mit Warmwasseranlagen.
In der Regel sind Mehrfamilienhäuser mit mehr als drei Wohnungen betroffen, wenn mindestens eine Wohnung vermietet ist und eine zentrale Warmwasseranlage vorhanden ist.
Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung, die unter die Untersuchungspflicht fällt, liegt vor, wenn:
✔ der Warmwasserspeicher mehr als 400 Liter fasst oder
✔ in einer Warmwasserleitung zwischen dem Erhitzer und der entferntesten Zapfstelle mehr als 3 Liter Wasser stehen.
Der Wasserinhalt der Rohre hängt von ihrem Durchmesser und der Länge ab. Durchschnittswerte pro Meter:
- 1 Zoll Rohr (33 mm) → 0,49 Liter
- 3/4 Zoll Rohr (27 mm) → 0,31 Liter
- 1/2 Zoll Rohr (19 mm) → 0,13 Liter
Nicht betroffen sind:
❌ Einfamilien- und Zweifamilienhäuser
❌ Häuser mit nur selbstgenutzten Eigentumswohnungen
❌ Anlagen mit weniger als 400 Liter Speichervolumen oder weniger als 3 Liter Rohrleitungsvolumen
Die Anzahl der Probenstellen hängt von der Größe des Gebäudes ab. Standardmäßig werden Proben an folgenden Stellen genommen:
✔ Am Ausgang des Trinkwassererwärmers (Warmwasservorlauf)
✔ Am Ende der Zirkulationsleitung (Warmwasserrücklauf) – direkt vor dem Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer
✔ Am Ende jeder Steigleitung – an der entferntesten Entnahmestelle vom Trinkwassererwärmer
Die Entnahmestellen am Warmwasserspeicher müssen abflammbar sein. Falls notwendige Entnahmestellen fehlen, müssen sie von Fachpersonal (z. B. Installateuren) nachgerüstet werden.
Die Untersuchung des Trinkwassers darf nur von zugelassenen und akkreditierten Labors durchgeführt werden (§ 39 TrinkwV). Diese Labore sind in den sogenannten Landeslisten der jeweiligen Bundesländer aufgeführt.
✔ Probenehmer müssen nach DIN EN ISO 19458 zertifiziert sein und in das Qualitätssicherungssystem des Labors eingebunden sein.
✔ Die Entnahme und Untersuchung der Proben muss nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung erfolgen.
Nur diese Fachlabore dürfen offizielle Prüfungen durchführen – Eigenkontrollen oder Analysen durch nicht akkreditierte Stellen sind nicht zulässig.
🔹 Prüfung der Untersuchungspflicht
Als Betreiber müssen Sie selbst prüfen, ob Ihre Anlage unter die Untersuchungspflicht fällt (siehe oben genannte Kriterien).
🔹 Beauftragung eines Labors
Falls eine Untersuchungspflicht besteht, müssen Sie eigenständig ein akkreditiertes Labor mit der Prüfung beauftragen – ohne Aufforderung durch Behörden (§ 31 i. V. m. § 39 TrinkwV).
🔹 Vorbereitung der Untersuchung
Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Falls nicht, müssen diese durch Fachpersonal eingerichtet werden (§ 31 TrinkwV).
🔹 Meldepflicht bei Grenzwertüberschreitung
Wird der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen pro 100 ml Wasser überschritten, müssen Sie das unverzüglich dem Gesundheitsamt melden (§ 16 TrinkwV).
❗ Keine Meldepflicht besteht, wenn der Wert unter 100 Legionellen pro 100 ml liegt. Falls der Grenzwert überschritten wird, meldet das Prüflabor den Befund direkt an das Gesundheitsamt.
Der technische Maßnahmenwert gibt an, ab wann eine erhöhte Legionellen-Konzentration als kritisch gilt.
▶ Für Legionellen liegt dieser Wert bei 100 KBE (Kolonie bildende Einheiten) pro 100 ml Wasser.
▶ Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, spricht man von einem positiven Befund. Das bedeutet, dass eine Gesundheitsgefährdung möglich ist, da Legionellen über feine Wassertröpfchen eingeatmet werden können.
⚠ Wichtig:
Das tatsächliche Infektionsrisiko hängt nicht nur von der Anzahl der Legionellen ab, sondern auch von:
✔ Der Art der Legionellen (einige Stämme sind gefährlicher als andere).
✔ Der Gesundheit der betroffenen Personen (Risikogruppen wie ältere oder immungeschwächte Menschen sind anfälliger).
Deshalb kann allein die Höhe des KBE-Wertes nicht vorhersagen, ob eine Infektion auftritt (keine Wahrscheinlichkeitsaussage aufgrund der Höhe der gemessenen Legionellen-Konzentration!).
Die Trinkwasserverordnung erlegt dem Anlagenbetreiber in § 51 Handlungspflichten auf, wenn Legionellen festgestellt worden sind:
Wird in einer Trinkwasserinstallation der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich
- dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
- Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,
- eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und
- unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Kaltes Wasser muss kalt bleiben, warmes Wasser warm und Wasser muss fließen! Das wussten schon die alten Römer.
Kein abgestandenes Wasser trinken!
Das Lebensmittel Trinkwasser hat wie Milch, Brot und Gemüse ein „Verfallsdatum“. Verwenden Sie für Lebensmittelzwecke kein abgestandenes Leitungswasser (Stagnationswasser). Hierin könnten sich Inhaltsstoffe aus dem Installationsmaterial angereichert haben. Trinken Sie daher nur frisches und kühles Wasser aus dem Zapfhahn. Lassen Sie Trinkwasser, das 4 Stunden oder länger in der Leitung gestanden hat, kurz ablaufen bis es etwas kühler über die Finger läuft.
Wenn Sie länger im Urlaub sind, sollten Sie dafür sorgen, dass Freunde oder Verwandte mindestens einmal in der Woche (besser alle drei Tage) alle Entnahmestellen kurz spülen. Nach der Wiederkehr (Bsp. nach Geschäftsreisen, Urlaub etc.) sollten Sie alle Entnahmearmaturen (Kalt- und Warmwasser) nacheinander für kurze Zeit voll öffnen (ca. 5 Minuten), um einen vollständigen Wasseraustausch durchzuführen.
Nützliche und praktische Hinweis zum richtigen Umgang mit Trinkwasser gibt Ihnen das Umweltbundesamt im Ratgeber „Rund um das Trinkwasser“, kostenfrei abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/uba_rund_um_das_trinkwasser_ratgeber_web_0.pdf