Am 7. Februar 2018 wurde die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung auf der Sitzung des Ausschusses für Planung und Technik des Verbandes der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V. thematisiert. WATERcontrol erläuterte die wesentlichen, für die Wohnungsunternehmen relevanten Neuerungen.

Für die anwesenden Ingenieure, Techniker und Geschäftsleiter der Wohnungswirtschaft war neu, dass sich nach Inkrafttreten der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) am 9. Januar 2018 der Untersuchungsauftrag auch auf die Probenahme erstrecken muss. "Vor dem Zeitpunkt der Probenahme muss der UsI sein Labor kennen, und das Labor den UsI", erläuterte Marcus Pikarek den entsprechenden Passus im neuen § 14b TrinkwV. Transparenz zu schaffen und den (nachträglichen) Probenhandel zu bekämpfen, sei eine Intention des Verordnungsgebers bei dieser Neugestaltung gewesen.
Ferner wurde die Empfehlung ausgesprochen, sich von den Labors schriftliche Bestätigungen über die Auditierung und Einbindung in das Qualitätssicherungssystem der mit der Probenahme betrauten Probenehmer zukommen zu lassen.
Eingegangen wurde auch auf die Pflicht der Labors zur direkten Meldung der positiven Befunde an das jeweils zuständige Gesundheitsamt gemäß § 15a TrinkwV. Viele Unternehmen hatten in der Vergangenheit offenbar alle Meldungen selbst vorgenommen und konnten mit diesem neuen "Meldeautomatismus" erst einmal wenig anfangen.
Abschließend wurde die weitergehende Verbraucherinformation nach § 21 TrinkwV mit dem Recht des Mieters zur Einsichtnahme in einzelne Laborbefunde dargestellt sowie darauf hingewiesen, dass bei Neuanlagen eine verkürzten Erstbeprobungsfrist von 12 Monaten eingeführt wurde.