Das Trinkwasser in zentralen Warmwassersystemen muss in bestimmten Zeitabständen auf Legionellen untersucht werden - bei öffentlicher Tätigkeit jährlich, bei rein gewerblicher Nutzung des Gebäudes, z. B. bei Wohnungsvermietung, mindestens einmal alle drei Jahre. Ist die Trinkwasserinstallation kontaminiert, folgen Ortsbesichtigung, Ursachenforschung (Gefährdungsanalyse) und ggf. Sanierung.

Am 11. Mai 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Bundesratsfassung im Bundesgesetzblatt verkündet. Danach müssen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, auch in Wohngebäuden, jährlich an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersucht werden (§ 14 Abs. 3 TrinkwV). Die Verordnung ist am 1. November 2011 in Kraft getreten. Der Prüfpflicht unterliegen ca. 2 Mio. Gebäude mit zentraler Trinkwassererwärmung bundesweit, davon – so schätzt man – befinden sich allein 1 Mio. Liegenschaften im Besitz der professionellen Immobilien- und Wohnungswirtschaft. Die Aufgabe ist gewaltig, die Fristen ambitioniert kurz. Der Untersuchungspflicht unterliegen nur Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Als Großanlagen gelten Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 l Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Das sind praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Ein- und Zweifamilienhäuser sind unabhängig von der Speichergröße von der Pflicht ausdrücklch ausgenommen.
Der Grenzwert (Indikatorwert) für Legionellen im Trinkwasser ist auf einen technischen Maßnahmenwert von 100 Kolonie bildenden Einheiten (KbE) auf 100 Milliliter Trinkwasser festgelegt (Anlage 3 Teil II der TrinkwV). Die Experten aus Medizin und Umwelthygiene sind sich einig, dass dieser Wert äußerst niedrig angesetzt worden ist. Belastbare Aussagen über das Ausmaß der Grenzwertüberschreitungen lassen sich momentan mangels ausreichender Datenbasis nicht treffen. Zum Vergleich: Der Grenzwert für ein Duschverbot liegt bei 10.000 KBE je 100 Milliliter.
Die erneut novellierte Trinkwasserverordnung, die am 5. Dezember 2012 erlassen wurde, jedoch rückwirkend zum 01. November 2012 in Kraft trat, schuf binnen Jahresfrist deutliche Erleichterungen für die Anlagenbetreiber. So entfiel die Pflicht, untersuchungspflichtige Trinkwasseranlagen den Gesundheitsbehörden zu melden. Auch wurden die Untersuchungsintervalle erheblich verlängert. Für die Erstbeprobungen räumt der Verordnungsgeber den Inhabern von Wasserversorgungsanlagen eine Frist bis zum 31. Dezember 2013 ein.
Diese Frist ist mittlerweile längst verstrichen. Trotzdem gibt es noch zahlreiche Anlagen, die bis dato nicht erstbeprobt wurden. Die betroffenen Anlagenbetreiber setzen sich so der Gefahr aus, dass die Gesundheitsämter die Fristversäumnis in Form von Bußgeldern sanktionieren.
Die nochmalige Novelle der Trinkwasserverordnung brachte auch unangenehme Verschärfungen: Die Gefährdungsanalyse wird selbst bei geringfügigen Überschreitungen der vorgeschriebenen Grenzwerte (Maßnahmenwerte) zur Pflicht. Ein neuer § 16 Absatz 7 wurde geschaffen, mit einer ganzen Reihe von neuen Pflichten für die Anlagenbetreiber, wenn Legionellen oberhalb des Maßnahmenwertes festgestellt werden. Außerdem können Sanktionen verhängt werden, wenn der Anlagenbetreiber die Kontamination nicht oder auch nur nicht rechtzeitig meldet.
Nun ist die Trinkwasserverordnung durch die 4. Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2017 erneut verändert worden. Die Änderungen traten zum 9. Januar 2018 in Kraft.

Die einzelnen, für die Wohnungswirtschaft relevanten Änderungen im Überblick (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Keine Meldung der Befunde bis 100 KbE an das Gesundheitsamt
Nach dem neuen § 15 Absatz 3 Satz 5 und 6 TrinkwV müssen Untersuchungsergebnisse nach § 14 Absatz 3 nicht mehr dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn der technische Maßnahmenwert nicht überschritten ist. Der neue Absatz 3 Satz 5 und 6 lautet: "Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt." Hinweis: § 16 Absatz 1 Satz 1 legt als besondere Anzeigepflicht des Inhabers der Wasserversorgungsanlage fest, dass Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen sind.
Neuer § 16 Abs. 7 nimmt Anlagenbetreiber in die Pflicht
Überraschend ist die Verantwortungsverlagerung für Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes weg vom Gesundheitsamt (§ 9 Abs. 8) hin zum Anlagenbetreiber gemäß dem neu eingeführten § 16 Abs. 7. So muss nun der Inhaber der Wasserversorgungsanlage bei festgestellten Überschreitungen des Legionellen-Grenzwertes (technischen Maßnahmenwertes) unverzüglich Ursachenforschung (inklusive Ortsbesichtigung der Anlage) betreiben, eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen und weitere Maßnahmen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie zum Schutz des Verbrauchers ergreifen.
Der neue § 16 Absatz 7 lautet: „Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen, 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.“ Unterlassen der Maßnahmen oder auch nur nicht rechtzeitige Mitteilung an das Gesundheitsamt lösen Sanktionen aus. Auf Veranlassung des Bundesrates wird eine weitere Verschärfung hinzugefügt: "Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit", lautet der neue in § 16 Absatz 7 eingefügte Satz 1a. Folgerichtig ist es dann, die unterlassene oder die nicht rechtzeitige Information an das Gesundheitsamt in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt folglich nach dem neuen § 24 Absatz 11c TrinkwV, wer "entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1a das Gesundheitsamt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen informiert."
Untersuchungsintervalle werden verlängert
Wie von allen Experten erwartet, wird der Zeitraum für die Ausführung der Erstbeprobungen über die bisher gültige Deadline 31. Oktober 2012 hinaus auf den 31. Dezember 2013 verlängert. Das Intervall für die turnusmäßigen Folgeuntersuchungen bei gewerblich, (nicht öffentlich) genutzten Anlagen wird ebenfalls verlängert, und zwar von einmal jährlich auf mindestens einmal alle drei Jahre. Die Anlage 4 Teil II Buchstabe b zur Trinkwasserverordnung wird nach Satz 1 um folgende Formulierung ergänzt: „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.“
Wesentliche Änderungen der Trinkwasserverordnung durch die 4. Novelle, die am 9. Januar 2018 in Kraft trat:
Die 4. Änderung der Trinkwasserverordnung passierte am 14. Dezember 2017 den Bundesrat und schaffte einige Änderungen, die nach Ansicht des Verordnungsgebers den Gesundheits- und Verbraucherschutz stärken sollen. Außerdem sollten Defizite im Vollzug bekämpft werden. Die für die Wohnungswirtschaft relevanten Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt und erläutert:
Legaldefinition der Gefährdungsanalyse im § 3 Nr. 13 TrinkwV
Welchen Anforderungen eine Gefährdungsanalyse gemäß § 16 Abs. 7 genügen muss, wurde von Gesundheitsämtern und Fachverbänden im Detail sehr unterschiedlich bewertet. Ein Grund war sicherlich, dass der Begriff bis dato zu unbestimmt und konturenlos war und sich auch die technische Normung schwertat, einen Expertenkonsensus zu finden. So wurde nun zur besseren Anwendbarkeit des § 16 Abs. 7 eine Legaldefinition der Gefährdungsanalyse in die Trinkwasserverordnung eingeführt.
Gemäß § 3 Nr. 13 ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.
Aus Sicht des Verordnungsgebers zeichnet eine gute Gefährdungsanalyse aus, das sie sich nicht nur mit den festgestellten technischen Mängeln der Trinkwasser-Installation auseinandersetzt, sondern auch mit der Befundungssituation auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungsergebnisse.
Direkte Meldung der Laborbefunde mit Werten > 100 KbE an das Gesundheitsamt
In der Verbändeanhörung zur Änderung der Trinkwasserverordnung wurde moniert, dass es offenbar Anlagenbetreiber gebe, die solange beproben lassen würden, bis ihnen das Ergebnis passt, also Werte unterhalb 101 KbE und somit kostenträchtiger Folgemaßnahmen generiert werden. Dieser Missbrauchsgefahr soll nun damit begegnet werden, dass die Untersuchungsstellen jede Maßnahmenwertüberschreitung an das zuständige Gesundheitsamt melden müssen, und zwar unabhängig davon, ob dem Anlagenbetreiber dies zusagt oder nicht.
§ 15a regelt die Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen wie folgt:
(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,
2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person,
3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,
4. Zeitpunkt der Probennahme,
5. alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und
6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Interessant ist, dass die gewünschte Transparenz nicht wirklich gewährleistet ist, da Name und Anschrift des Anlagenbetreibers nicht gemeldet werden müssen, solange eine "in seinem Auftrag handelnde Person" die Meldung vornimmt. Diese hat lediglich zu bestätigen, dass der eigentlich rechtlich verpflichtete Unternehmer und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage über das Untersuchungsergebnis informiert wurde.
In diesem Zusammenhang verwundert es, dass einige Marktteilnehmer die Änderung der Trinkwasserverordnung, dass sich ein Untersuchungsauftrag auf die dazugehörige Probennahme erstrecken muss, so interpretieren, dass der Anlagenbetreiber das Labor als zugelassene Untersuchungsstelle direkt beauftragen muss und kein Serviceunternehmen mit der Legionellenprüfung beauftragen darf. Neben der Rechtsfrage, ob ein wirtschaftspolitischer Eingriff in die Trinkwasserverordnung zugunsten einzelner Labors, die nach eigenen Angaben nicht mit einem Probenahme-Unternehmen kooperieren, verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, kann dieser Auslegung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die klare Aussage des Referentenentwurfs vom 27. Juni 2017: "Die nach § 14, § 14a Absatz 1 und § 16 Absatz 2 und 3 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur vom Unternehmer oder vom sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage beauftragt werden." eben nicht in den Verordnungstext aufgenommen wurde.
Richtig ist, dass Probenahme und Analytik immer in einem Auftrag vergeben werden müssen, um die Gefahr des Probenhandels zu bannen, die dann entstehen kann, wenn nach Abschluss von Beprobungsverträgen Serviceunternehmen die Labors beim Einkauf der Analytik gegeneinander ausspielen. Diese Praxis kann man jedoch durch zivilvertragliche Gestaltungen zwischen Probenahme-Dienstleister und Labor wirksam unterbinden. Ferner besteht weiterhin die Möglichkeit für den Anlagenbetreiber den Serviceanbieter als Projektsteuerer eine Vollmacht zu erteilen, Untersuchungen nach § 14b TrinkwV als Gesamtprozess bei einer akkreditierten Untersuchungsstelle in seinem Namen zu beauftragen.
Gesetzestext
§ 14b TrinkwV: Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn 1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, 2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und 3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. (3) Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind. (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen: 1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit, 2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt. (5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen. (6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.
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