Unsere Auftraggeber kommen aus der Immobilien- und Wohnungswirtschaft, der öffentlichen Hand, der Industrie und der Kirche. Sie alle erfüllen ihre Pflicht, Gesundheitsgefahren, die von mikrobiell oder chemisch verunreinigtem Trinkwasser ausgehen, zu verhüten oder abzuwehren. Sie alle erfüllen ihre rechtlichen Pflichten. Die Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV, die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB oder aber die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber aus den Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsgesetzen. Sie alle handeln verantwortungsvoll.

Uns beauftragt mit der Beprobung und Untersuchung seiner Trinkwasseranlagen auf Legionellen, wer es rechtlich muss. Das ist nach der Regelung der Trinkwasserverordnung der "Unternehmer und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage", kurz: UsI.
Erforderlich ist dafür, dass er eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreibt oder besitzt, es zu einer Vernebelung in dieser kommt und er das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlich und/oder gewerblichen Tätigkeit abgibt.
Daneben kann es aber auch der zur Verkehrssicherung verpflichtete Anlagenbetreiber sein. Die Pflichten aus § 14 Abs. 3 TrinkwV und die Verkehrssicherungspflichten sind nicht deckungsgleich. Wenn es zu einem Sach- oder Personenschaden kommt, fragt das Zivilrecht, ob der Grundstückeigentümer seine Pflicht zur Verkehrssicherung schuldhaft verletzt hat. Meistens geht es um Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Der Sorgfaltsmaßstab bemisst sich dabei nicht nur nach gesetzlichen Vorgaben, sondern auch nach technischen (Sicherheits-)Regeln.
Für die Erhaltung der Trinkwasserhygiene ist das DVGW W 551 zu beachten. Es schreibt eigentlich jährliche Untersuchungen der Großanlagen auf Legionellen vor. Hierin liegt ein gewisser Widerspruch zur gesetzlichen Regelung für Anlagen in rein gewerblicher Nutzung. Sie müssen nur einmal alle drei Jahre beprobt werden. Das Gesetz hat Vorrang vor der technischen Regel, soweit es um die Etablierung des Schutzniveaus geht. Wer unter dem gesetzlichen festgelegten Standard bleibt, und etwa nur alle 5 Jahre auf Legionellen beproben lässt, muss Anordnungen (Zwang) und Sanktionen (Bußgeld) seitens der Gesundheitsämter befürchten.
Wer unter dem in den technischen Regeln festgeschriebenen Schutzzielen bleibt, muss nur dann Haftungsansprüche befürchten, wenn ihm das - im Schadensfalle - als persönlich vorzuwerfendes Fehlverhalten zugerechnet werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er von eklatanten technischen Mängeln seiner Anlage Kenntnis hat bzw. sogar weiß oder zumindest vermutet, dass sie sich auf die Trinkwasserhygiene nachteilig auswirken könnten und dennoch das 3-Jahres-Intervall für die orientierende Untersuchung vollständig ausreizt. Dann wird man ihm zurecht vorwerfen können: Du hättest mehr machen müssen. Der Jurist spricht gerne von Sonderwissen, das dem Verkehrssicherungspflichtigen im Schadensfall voll angelastet wird.
Die dritte Gruppe von Auftraggebern sind diejenigen mit einer besonderen Fürsorgepflicht: die Arbeitgeber. Vor allem bei der so genannten "gefahrgeneigten" Arbeit, bei der die Beschäftigen bestimmten Risiken ausgesetzt sind, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, erwartet man vom Anlagenbetreiber mehr. So kann es sein, dass er als Besitzer eines Industriebetriebes nach dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Betriebsstättenverordnung verpflichtet ist, im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen der Waschkauen und/oder Duschräume Wasserproben entnehmen zu lassen, um diese auf mikrobielle Belastungen zu untersuchen. Zum Schutz seiner Arbeiter und Arbeitnehmer.