Deutschland war verpflichtet, die von der am 12. Januar 2021 in Kraft getretenen EU-Trinkwasserrichtlinie gemachten Vorgaben bis zum 12. Januar 2023 umzusetzen. Dazu gehörte unter anderem die Einführung des sog. risikobasierten Ansatzes für sicheres Wasser für alle Wasserversorger sowie die Aufstellung von Mindesthygieneanforderungen für Materialen und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser.
Mit etwas zeitlichem Verzug passierte am 31. März 2023 die neue Trinkwasserverordnung den Bundesrat. Nach ungewöhnlich langer Wartezeit von fast 3 Monaten wurde sie am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später, am 24. Juni 2023, in Kraft.
Die zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung ist die erste tiefgreifende und umfassende Überarbeitung des verordneten Trinkwasserrechts, die neue Themen einführt und auch eine neue Systematik, die nach Aussage des Bundesgesetzministeriums anwenderfreundlicher sein soll als die der alten Verordnung.
Entstanden ist ein prozessorientierter Aufbau mit 72 Paragraphen, gegliedert in 16 Abschnitte und 7 Anlagen, der keinen Stein auf dem anderen lässt. Die aus unserer Sicht für die Wohnungswirtschaft relevanten Änderungen und Neuerungen erläutern wir an dieser Stelle für Sie.
Die Highlights in Kürze vorweg:
- Der technische Maßnahmenwert (TMW) muss jetzt wieder nur noch „erreicht“ werden, um Maßnahmen auszulösen. Es gilt insofern wieder 100 KBE/100 ml.
- Der „Unternehmer und sonstige Inhaber“ verschwindet, er heißt ab sofort „Anlagenbetreiber“. Anlagen in Wohnhäusern heißen „Gebäudewasserversorgungsanlagen“
- Die Untersuchungspflicht auf Legionellen findet sich nun im § 31 wieder. Die Legaldefinition der „Großanlage“ wurde hier integriert.
- §§ 39, 40 regeln die „Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle“. Welche Voraussetzungen zukünftig für die Zulassung gelten, wird eine neue „Trinkwasseruntersuchungsstellen-VO“ regeln.
- Die alten Regelungen zur Gefährdungsanalyse sind nun im § 51 enthalten. Der Begriff der „Gefährdungsanalyse“ heißt nun „Risikoabschätzung“ mit zum Teil neuen Pflichten.
- Der neu geschaffenen § 17 enthält ein Beseitigungsgebot für Bleileitungen. Diese müssen gänzlich aus den Installationen bis 12. Januar 2026, auf Antrag und bei Gebäudeversorgungsanlagen kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 12. Januar 2036 verlängert werden.
- Ultrafiltration ist als Desinfektionsverfahren nicht zugelassen.
- neue Gliederung & Systematik: Abschnitte 6 & 11 regeln Pflichten der Anlagenbetreiber
Der technische Maßnahmenwert wurde auf 100 Kolonie bildende Einheiten (KBE) je 100 ml Trinkwasser zurückgeführt, wenn es darum geht, dass Abhilfemaßnahmen ausgelöst werden. Diese Änderung war erforderlich geworden, nachdem die EU gemerkt hatte, dass in Deutschland der Grenzwert für Trinkwasser von 1.000 KBE je 1 Liter insofern nicht eingehalten wurde, als Maßnahmen erst bei dessen Überschreitung eingeleitet werden mussten. Folgerichtig wird der „alte“ Zustand zum Zeitpunkt der Einführung der Legionellenprüfpflicht im Jahr 2011 wiederhergestellt. Alle Paragraphen, in denen nach der bis 23. Juni 2023 gültigen Fassung „überschreiten“ oder „Überschreitung“ stand, wurden entsprechend korrigiert. Dies betrifft nicht nur die Pflicht zur Gefährdungsanalyse, sondern auch die Meldepflicht der Untersuchungsstellen an das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen der systemischen Untersuchung auf Legionellen.
Die Absenkung des technischen Maßnahmenwertes in seiner Eigenschaft als „Auslösewert“ müsste prinzipiell – insbesondere im Zusammenspiel mit dem im März 2019 eingeführten sensitiveren Nährmedium – zu künftig noch mehr Legionellenbefunde führen, da nunmehr wieder auch 100 KBE-Befunde meldepflichtig sind und Maßnahmen auslösen. Dem hat das Umweltbundesamt glücklicherweise einen Riegel vorgeschoben und die Empfehlung zum Untersuchungsgang und zur Angabe des Ergebnisses bereits am 9. Dezember 2022 aktualisiert – im Sinne des Anlagenbetreibers.
Das UBA führt in seiner Aktualisierung vom 9. Dezember 2022 aus, dass die Neufassung der Trinkwasserverordnung in § 51 die Verpflichtungen von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen mit einer Trinkwasserinstallation regele, bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes Maßnahmen zu treffen. Diese Neuerung muss bei der Bewertung von Ergebnissen durch Trinkwasseruntersuchungsstellen auf Prüfberichten wie auch von den Betreibern der betroffenen Wasserversorgungsanlagen berücksichtigt und umgesetzt werden.
Gemäß DIN EN ISO 8199:2021-126 ist die auswertbare Anzahl an Zielkolonien auf einer Platte von dem jeweiligen Verfahren, der Koloniegröße, der Art der Kolonien und dem Vorhandensein von Nicht-Zielkolonien abhängig. Dabei sind im Prüfbericht nur die Koloniezahlen anzugeben, für die eine hinreichende statistische Sicherheit gegeben ist. Daher wird die bisherige nachstehende Formulierung um eine Aussage hinsichtlich der Angabe einer auswertbaren Mindestanzahl an Zielkolonien ergänzt.
Um ein eindeutiges quantitatives Ergebnis anzugeben, sollten nur Platten ausgewertet werden, die
- einen maximalen Zählwert (Ziel- und Nicht-Zielkolonien) von 300 Kolonien je Platte beim Direktansatz und von maximal 80 Kolonien auf der Platte der Membranfiltration nicht überschreiten bzw.
- mindestens einen Zählwert von 3 bestätigten Kolonien von Legionellen auf den zwei Platten des Direktansatzes oder auf der Platte der Membranfiltration aufweisen.
Faktisch verschwinden damit zukünftig 100 und 200 KBE-Befunde gänzlich.
Die Begriffe in der Trinkwasserverordnung ändern sich zum Teil. Sinnvoll ist sicherlich, auf den „Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage“, dem UsI, zu verzichten und ihn – wie in anderen Bereichen der Haustechnik – Anlagenbetreiber zu nennen. Ob man die e)-Anlagen, die von der Ordnungsziffer her unter Nr. 2 e) verbleiben, wirklich „Gebäudewasserversorgungsanlage“ nennen musste, soll jeder für sich entscheiden. Beide Begriffe sind nun in § 2 legaldefiniert. Demgegenüber ist aus § 2 die Definition der Großanlage entfallen. Sie findet sich jetzt direkt bei der Legionellenprüfpflicht wieder.
§§ 39,40 regeln die Beauftragung einer zugelassenen akkreditierten Trinkwasseruntersuchungstelle. Wer zugelassen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Landeslisten der einzelnen Bundesländer. Bei der Beauftragung muss vertraglich sichergestellt werden, dass die Untersuchungsstelle Überschreitungen von Grenzwerten und technischen Maßnahmenwerten an den Betreiber auch unverzüglich meldet.
Weitere Details zur Trinkwasseruntersuchungsstelle soll eine noch zu erlassende Trinkwasseruntersuchungsstellen-Verordnung regeln.
Die Paragraphen § 14 Abs. 3 und § 14b) für Legionellen sind Geschichte. Die Untersuchungspflicht für Legionellen findet sich nunmehr im neu geschaffenen § 31 wieder. Dies ist auch folgerichtig, da nach der neuen Systematik die Pflichten des Anlagenbetreiber in Abschnitt 6 in der §§ 27 – 33 niedergeschrieben sind. Die Gebäudewasserversorgungsanlagen tauchen hier erstmalig auf. Die Neufassung des § 31 schafft Erleichterungen: So wurde die Legaldefinition der Großanlage, deren Feststellung die Untersuchungspflicht ja überhaupt erst auslöst, integriert. Auch die kürzere Frist für neu in Betriebs genommene Anlagen ist hier hinterlegt. Das erspart dem Anwender unnötiges Blättern im Gesetzestext oder in technischen Regelwerken.
Bewusst getrennt wurden die rechtlichen Vorgaben zur Probenahmestelle sowie dem Untersuchungs- und Probenahme-Verfahren. In der Sache ist alles beim alten geblieben: Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass geeignete, für den Anlagenbetrieb repräsentative Probenahmestellen nach den allgemein anerkannten Regeln beprobt werden.
Die Prüfung, ob die allgemein anerkannten Regeln tatsächlich eingehalten worden sind, soll die Vermutungswirkung des § 42 erleichtern: Wenn für die systemische Untersuchung auf Legionellen, die Vorgaben der DIN EN ISO 19458:2006, wie unter Zweck b) beschrieben, und zusätzlich die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ beachtet worden sind, spricht eine gesetzliche Vermutung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Da das angewendete Probenahme-Verfahren zu den Pflichtangaben des Prüfberichtes zählt (vgl. § 44 Nr. 5), ist dies für den Anlagenbetreiber leicht zu überprüfen. Jedenfalls enthalten die uns bekannten Prüfberichte grundsätzlich den Hinweis auf 19458, soweit es um Untersuchungen für mikrobiologische Untersuchungszwecke geht. Ob die Empfehlungen des UBA zusätzlich dort aufgeführt sind, ist eher zweifelhaft. Das gut organisierte Labor wird nach der Novellierung seine Berichte diesbezüglich ergänzen müssen.
In § 43 Absatz 5 wird die Empfehlung vom Umweltbundesamt zur systemischen Untersuchung auf Legionellen vom 18. Dezember 2018 in Bezug genommen. Wenn diese Empfehlung überarbeitet und aktualisiert wird, müsste die Trinkwasserverordnung eigentlich geändert werden, damit die aktualisierte UBA-Empfehlung wiederum quasi „Gesetzeskraft“ erlangt. Mit einer dynamischen Verweisung zu arbeiten, ist rechtlich nicht möglich. Die Sache dürfte sich verkomplizieren, wenn das UBA bei Aktualisierung der Empfehlung die alte zurückzieht (was das übliche Prozedere wäre). Es bleibt abzuwarten, wie BMG und UBA mit diesem rechtstechnischen Problem zukünftig umgehen werden.
Doch nicht nur die Legionellenprüfung findet sich in einem neuen Paragraphen wieder, sondern auch die Pflicht, nach Überschreitung/Erreichen des technischen Maßnahmenwertes Maßnahmen zu ergreifen (Ortsbesichtigung, Ursachenforschung, Gefährdungsanalyse) und – für die Untersuchungstellen – diese Untersuchungsergebnisse direkt ans zuständige Gesundheitsamt zu melden.
So werden aus den Paragraphen 15a und 16 Abs. 7 TrinkwV nunmehr die Paragraphen 51 und 53. § 51 regelt die besonderen Handlungspflicht nach Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (oder anderen Grenzwerten) und enthält nicht – wie ursprünglich noch im Referentenentwurf vorgesehen – die Pflicht zur weitergehenden Untersuchung. Der Bundesrat hat auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens dieser Verpflichtung aus der Bundesratsdruckvorlag die Zustimmung verweigert. Sie ist ersatzlos entfallen.
Eine der überraschendsten Änderungen ist sicherlich die Abschaffung des Begriffes der Gefährdungsanalyse, die ja bisher erforderlich war, um den Ursachen für die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes auf den Grund zu gehen. Als besondere Handlungspflicht postuliert nun die Verordnung eine schriftliche Risikoabschätzung. Damit soll klargestellt werden, dass in der Trinkwasserverordnung der Präventionsgedanke (Besorgnisgrundsatz) vorherrscht und auch beim Erreichen des Legionellen-Grenzwertes eine (konkrete) Gesundheitsgefährdung noch gar nicht eingetreten sein muss.
In der Sache ändert sich auch deshalb wenig, weil die nun zu tätigende schrifltiche Risikoabschätzung die Empfehlungen des Umweltbundesamtes für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse beachten soll. Insofern haben wir uns noch nicht ganz vom schillernden Begriff der Gefährdungsanalyse verabschiedet.
Auf Sachebene wird nunmehr eine systematische Ermittlung und Bewertung der festgestellten Risiken bzw. Gefährdungspotentiale erwartet. Damit geht die schriftliche Risikoabschätzung weiter in Richtung Gutachten, eine klare Absage an die schnell gemachte „Gefährdungsanalyse light“, die in der Vergangenheit zum Teil günstig am Markt angeboten worden sind.
Weitere Änderung ist die Neufassung des Mindestinhaltes der Risikoabschätzung im Hinblick auf die Laborbefunde: Die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen müssen enthalten sein.
Auch darin kommt zum Ausdruck, dass auch die neu titulierte Gefährdungsanalyse eine hygienisch-technische Überprüfung der Anlage ist und in der Vergangenheit zwar oft technische Mängel im Abgleich mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik gut ab- und eingearbeitet worden sind, während die Befunde nicht selten einfach als Anlage angeheftet waren, ohne dass eine eingehende Analyse der Befundungssituation stattfand.
Datum und Uhrzeit der Probenahme ersetzen nun den „Zeitpunkt“ der Probenahme. Diese Änderung war notwendig, da nach Auskunft einiger Gesundheitsämter einige Untersuchungsstellen auf Nachfrage nur das Probenahme-Datum, also den Wochentag der Probenahme, angeben konnten. Dies ist bei einer systemischen Untersuchung auf Legionellen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen nicht ausreichend, um eine fachmännische Beurteilung vornehmen zu können. Innerhalb der genommenen Probenserie wurden offenbar die Probenahme-Zeiten nicht erfasst. Die Uhrzeit wird dementsprechend zur Pflichtangabe.
Diese neue Vorgabe ist nun auch in den Pflichtangaben der Meldung der Labore von Überschreitungen bzw. Erreichen von Maßnahmenwerten an das zuständige Gesundheitsamt enthalten (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 5). Auch dort stand bis vor kurzem noch „Zeitpunkt der Probenahme“.
Bei den früheren § 15a-Meldung ist ansonsten gemäß § 53 n. F. alles beim alten geblieben. In einem neuen Absatz 4 müssen die Labore allerdings zusätzlichen Aufwand betreiben und dem UBA die Anzahl der systemisch untersuchten Trinkwasseranlagen insgesamt und derer mit Legionellenkontamination sowie die Anzahl der auf Legionellen untersuchten Proben periodisch melden, erstmals bis zum 12. März 2026 im Hinblick auf das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr.
Dieser zusätzliche Aufwand kann sich – je nach Organisationsgrad des Labors – durchaus auf die Analytikkosten auswirken.
Gesundheitsschutz ist Verbraucherschutz. Schon in der letzten Novellierung sind die Informationsrechte des Verbrauchers erweitert worden. Dies setzt sich nun in den §§ 45, 46 TrinkwV. Wichtig für die Wohnungswirtschaft ist das Recht des Verbrauchers auf Ergebnismitteilung nach § 45: Der Betreiber der jeweiligen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern und den Verbrauchern auf Verlangen Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn diese bereits Informationsmaterial nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder Zugang zu Daten nach § 46 Absatz 4 erhalten haben.
Trinkwasserleitungen aus Blei sollen nach Vorgabe der EU vollständig aus der Trinkwasser-Installation verschwinden. Vom Stilllege- bzw. Beseitigungsgebot sind nicht nur vollständige Leitungen betroffen, sondern auch Leitungs-Teilstücke. Die Wohnungswirtschaft wird hier aktiv werden müssen, da nach Fristablauf – z. B. auf Anfrage von Bewohnern – der Nachweis der Bleifreiheit erbracht werden muss.
Die Frist für die Beseitigung oder Stilllegung ist mit dem 12. Januar 2026 bewusst kurz bemessen. Es steht im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes die Frist auf Antrag zu verlängern, wenn der Anlagenbetreiber das Wasser nur für den eigenen Haushalt nutzt oder das mit der Entfernung beauftragte Installateur-Unternehmen aus Kapazitätsgründen keine fristgerecht Auftragsausführung garantieren kann. Nach Aussage des BMG sollen die Gesundheitsämter Verlängerungsanträge restriktiv bescheiden, sprich ohne wirklich triftige Gründe eher ablehnen. Die Frist kann maximal bis zum 12. Januar 2036 verlängert werden.
Wer sich mit der Sanierung von dauerhaft mit Legionellen besiedelten Trinkwasseranlagen befassen muss, wird sich mit dem Thema Desinfektion sicherlich schon einmal befasst haben. Da zahlreiche Studien gezeigt haben, dass man die Betriebstemperaturen nicht gefahrlos auf unter 55°C herunterfahren kann, ist eine Möglichkeit, zumindest den Legionellen- und auch Nährstoffantrag auf nahezu null zu reduzieren, die Ultrafiltration – durch den Einbau einer entsprechenden Anlage. Dies ist nach der neuen Trinkwasserverordnung unseres Erachtens so ohne weiteres nicht möglich, da die Ultrafiltration nicht in der §20-Liste des UBA über zugelassene Werkstoffe und Desinfektionsverfahren im Kontakt mit Trinkwasser aufgeführt wird.
Dies ist allerdings erforderlich, denn in § 20 Absatz 3 heißt es:
(3) Das Umweltbundesamt kann in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festlegen, dass Ionenaustauscher, Membranen, Kalkschutzgeräte, Luft und Filtermedien zur Aufbereitung von Trinkwasser, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, befristet weiter betrieben werden können, auch wenn sie die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 nicht erfüllen. Das Umweltbundesamt legt die notwendigen Voraussetzungen für den befristeten Weiterbetrieb in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren fest.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Kompromisslösung für bereits in Betrieb befindliche Anlagen ist nunmehr in § 21 TrinkwV Abs. 4 + Abs. 5 geregelt:
4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage für den Weiterbetrieb von vor dem 24. Juni 2023 bereits zu Forschungs- und Erprobungszwecken in Betrieb befindlichen Membrananlagen zur Entfernung von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.
(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Benehmen mit dem Umweltbundesamt und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulassen, wenn
1.
der Betreiber trotz nachgewiesener Bemühungen für den jeweiligen Aufbereitungszweck Aufbereitungsstoffe, die den Anforderungen entsprechen, nicht oder nicht in ausreichender Menge erhalten kann und
2.
der ausnahmsweise Einsatz des Aufbereitungsstoffes nach den Umständen des Einzelfalls geeignet und erforderlich ist, um eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers zu erzielen.
Der Weiterbetrieb von Ultrafiltrationsanlagen ist damit in unseren Augen ohne vorherige Einbindung und Genehmigung durch das Umweltbundesamt bzw. das zuständige Gesundheitsamt sehr fraglich. Wir empfehlen allen Anlagenbetreiber eine unverzügliche Abklärung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ggf. unter Einbeziehung des Umweltbundesamtes.
Abschließend wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass die dargestellten Änderungen keine Anspruch auf Vollständigkeit erheben, nur eine Auswahl aus unserer Sicht immobilienwirtschaftlich relevanter Regelungen darstellen und wir für nähere Auskünfte gern persönlich zur Verfügung stehen.
Bei Detailfragen können Sie sich jederzeit an unseren Vorstand Marcus Pikarek oder unseren Laborleiter Stefanos Anastasiadis wenden (Kontaktinformationen finden Sie unter Ansprechpartner).
Die am 24. Juni 2023 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung steht Ihnen hier zum Download bereit.
Link zur aktualisierten Empfehlung des Umweltbundesamtes